§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Roosters Teterow e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Teterow
- Der Verein wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Er ist im Amtsgericht unter …… registriert.
- Das Geschäftsjahr weicht vom Kalenderjahr ab. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07eines Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit und Mitgliedschaft in Verbänden
- Der Verein ist ein eigenständiger, unabhängiger Verein in der Stadt Teterow. Zweck des Vereins ist die Entwicklung, Förderung und Pflege des Sports, insbesondere des Basketballsports in der Stadt Teterow. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Breiten als auch des Leistungssports verwirklicht.
- Der Vereinszweck soll insbesondere wie folgt verwirklicht werden: – allseitige Förderung des Kinder- und Jugendsports – Entwicklung des Freizeit- und Breitensports – Unterstützung des Schul- und Studentensports – Förderung und Durchführung des Wettkampf- und Leistungssports – Durchführung von Trainingseinheiten – Förderung des Behindertensports – Gewinnung und Förderung von Übungsleitern, Schieds- und Kampfrichtern.
- Der Verein verhält sich weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral und steht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen 4 sowie diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen, insbesondere aufgrund Nationalität, ethischer Zugehörigkeit, Religion, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung aktiv entgegen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten i ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen, um seine gemeinnützigen Zwecke zu verwirklichen. Die Beteiligung darf nicht Primär dazu dienen, eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Die Mittelverwendung der Beteiligung muss den gemeinnützigen Zielen des Vereins entsprechen. Es ist sicher zu stellen, dass die Beteiligung nicht zu einer Gefährdung der Gemeinnützigkeit des Vereins führt. Im Fall der Beendigung der Gesellschaft sind die verbleibenden Mittel einer anderen gemeinnützigen Organisation zuzuführen, die die gleichen oder ähnlichen gemeinnützige Zwecke verfolgt. Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Zwecke eine Kapitalgesellschaft zu gründen, sofern dies zur Verwirklichung des Satzungszwecks erforderlich oder dienlich ist. Die Kapitalgesellschaft hat ebenfalls gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung zu verfolgen. Gewinne der Kapitalgesellschaft sind ausschließlich zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Satzung der Kapitalgesellschaft muss mit der Satzung des Vereins in Einklang stehen und der Gemeinnützigkeit sicherstellen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag an den Verein zu richten (per Brief, Fax oder als PDF- Anhang zur E-Mail, oder Online über die Vereinswebseite), der bei minderjährigen Antragstellern die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters bedarfs. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welcher Abteilung des Vereins der Bewerber angehören will. In jedem Fall muss die Aufnahmeerklärung vollständig ausgefüllt werden.
- Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Vereinsmitgliedes übernimmt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Eingang durch Beschluss. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, kann diese Frist auch überschritten werden. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag wird dem Bewerber (per Brief, Fax oder als E-Mail- Anhang per PDF- Dokument) mitgeteilt. Mit Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des ersten fälligen Beitrages und einer soweit bestehenden Aufnahmegebühr wird die Mitgliedschaft wirksam. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nur auf ausdrückliche Anforderung verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
- Der Verein besteht aus: • aktiven Mitgliedern • fördernden Mitgliedern • Ehrenmitgliedern
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. Mit dem Beginn der aktiven Mitgliedschaft ist das Vereinsmitglied über eine Sportversicherung auf Langzeitschäden versichert.
- Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, für welche die Förderung/ Unterstützung (ideell oder materiell) des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund steht. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
- Ehrenmitglieder Mitglieder oder sonstige Personen, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt worden sind.
Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Ehrenamtlich tätige Personen müssen Mitglied des Vereins sein.
- Die Beiträge für die jeweilige Mitgliedschaft sind in unserer Beitragsordnung hinterlegt. Der Mitgliedsbeitrag stellt kein Entgelt für ein bestimmtes Leistungsangebot dar. Er dient allein dem satzungsgemäßen Vereinszweck und ist an keine Gegenleistung gekoppelt. Daher muss er auch bei vorübergehend ruhender Vereinsaktivität nicht erstattet werden. Vielmehr wird die Mitgliedschaft durch Organschaftsrechte geprägt, die unabhängig von der Möglichkeit zur Nutzung von Vereinseinrichtungen bestehen.
- Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vereinsveranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben die Pflicht zur aktiven Mitarbeit bei der Erreichung der Vereinsziele. Sie sind verpflichtet, die Satzung sowie Entscheidungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, mit seinem Verhalten zum Verein und zu dessen Mitgliedern das Ansehen des Roosters Teterow e.V. zu wahren und sich solidarisch und tolerant zu verhalten. Bei Vereinsmitgliedern, mit denen der Verein ein Dienst-, Arbeits- oder Angestelltenverhältnis eingegangen ist, ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und die Pflicht zur Beitragszahlung aus dieser Mitgliedschaft für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
- Die Mitgliedschaft endet – durch Austritt aus dem Verein – durch Ausschluss aus dem Verein; – durch Tod; – durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Dies kann sowohl per Brief, Fax oder als PDF- Anhang zur E-Mail, oder Online über die Vereinswebseite postalisch, erfolgen. Minderjährige bedürfen zum Austritt der vorherigen schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, die zusammen mit der Austrittserklärung einzureichen ist.
- Der Austritt für Mitglieder kann zum Ende eines Quartals (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) 7 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied • wiederholt oder massiv gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt; • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; • sich grob unsportlich verhält; • trotz Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist; • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
- Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss ein Beschwerderecht zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschwerde wird abgeholfen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschließt. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 4 Beiträge
- Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch – Mitgliedsbeiträge, – Spenden und – sonstige Zuwendungen in Form privater oder öffentlicher Förderungen.
- Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
- die Kassenprüfer
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt jährlich spätestens bis zum 30.11. eines Kalenderjahres zusammen. Die Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher auf der Homepage des Vereins angekündigt werden. Der Ankündigung ist eine Tagesordnung beizufügen. Anträge an die Mitgliederversammlung können bis eine Woche vorher, formlos und schriftlich, gestellt werden. Sie hat unter anderem folgende Aufgaben: – Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der einzelnen Vorstandsmitglieder – -Entgegennahme des Jahresabschlusses für das vergangene Jahr -Wahl der Kassenprüfer – Beschlussfassung über Anträge – Entlastung des Vorstandes – Beschlussfassung über Satzungsänderungen – Beschlussfassung Auflösung Verein
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie kann aber auch auf einen durch den Vorstand benannten Versammlungsleiter übertragen werden. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend und kein Versammlungsleiter durch den Vorstand bestimmt worden, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Für Wahlen wird ein Wahlleiter durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihm obliegt die Leitung der vorhergehenden Diskussion und die Durchführung der Abstimmung der Anträge auf Entlastung und die Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
- Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag von 25 % aller laut Satzung stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wobei in diesem Fall die Formalien einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu beachten sind.
- Eine Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung kann nur nach durchgeführter Kassenprüfung und vorgelegtem Kassenprüferbericht erfolgen.
- Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht minderjähriger Mitglieder kann nur durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Eine anderweitige Stimmenübertragung ist nicht möglich.
- Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn die Satzung oder das Gesetz sieht anderer Mehrheitserfordernisse vor. Maßgeblich ist die Anzahl der abgegebenen Stimmen und nicht die Anzahl der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebenen Stimmen.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Vorstandsmitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen: aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern ist nicht zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens fassen, soweit alle Vorstandsmitglieder ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben. Über jede Sitzung des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
- Der Vorstand wird durch die Mitglieder auf die Dauer von jeweils höchstens 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt, soweit er nicht vorher ausgeschieden ist z.B. durch Abberufung oder Niederlegung.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
- Scheidet in der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus oder legt sein Amt nieder oder ist es nicht nur vorübergehend verhindert, so wird ein Amtsnachfolger vom Vorstand bestellt.
- Einzelne Mitglieder des Vereinsvorstandes können aus wichtigem Grund vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Vorstand oder parallel mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Die Abberufung des Vorstandsmitgliedes ist von 20% der Vereinsmitglieder beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Erfolgt die Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung, hat die Neuwahl durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen.
- Für zeitlich und inhaltlich begrenzte Aufgaben kann der Vorstand Projektgruppen einrichten. Die Leiter werden vom Vorstand benannt, sind ihm rechenschaftspflichtig und werden von ihm wieder abberufen.
§ 8 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Vereinsmitglieder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben und dem Verein angehören, zu Kassenprüfern.
- Die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. In den Jahren mit gerader Endziffer wird ein Prüfer gewählt, in den Jahren mit ungerader Endziffer ein weiterer Prüfer. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl, soweit der Kassenprüfer sein Amt zuvor nicht niedergelegt hat.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die gesamte Kassenführung mindestens einmal innerhalb des Geschäftsjahres zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben den Vorstand und nach dem jeweiligen Abschluss der Prüfung über das Prüfungsergebnis zu informieren.
- Die Kassenprüfer haben die Befugnis zu Einzelfall- und Plausibilitätsprüfungen. Dies gilt insbesondere für die Jahresrechnung. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung über die Prüfungsergebnisse Bericht und bereiten im Auftrag des Vorstandes die Beschlussfassung für die Mitgliederversammlung vor.
- Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes und für das jeweilige Geschäftsjahr.
§ 9 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Haushaltsplan, Vergütung und Auslagenersatz
- Die Haushalts- und Finanzwirtschaft hat sparsam und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen.
- Der Vorstand erstellt Haushaltsplan vor dem neuen Geschäftsjahr.
- Die ehrenamtlich für die Roosters Teterow e.V. und seine Gliederungen tätigen Mitarbeiter erhalten für ihre Mitarbeit keine Vergütung. Aufwendungen für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungslehrgängen, Sitzungen, Tagungen und für Dienstreisen sowie sonstige Auslagen sind erstattungsfähig, sofern dies vor der Durchführung beantragt wurde. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Höhe der Aufwendungen ist durch Vorlage der Rechnungsbelege im Original nachzuweisen.
§ 10 Haftung
- Der Verein haftet gegenüber Vereinsmitgliedern und Dritten nur insoweit, als dies durch gesetzliche Bestimmungen unabdingbar vorgeschrieben ist. Jede darüberhinausgehende Haftung, insbesondere für Schäden und Verluste, die den Vereinsmitgliedern bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen entstehen, sind abbedungen, soweit derartige Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
- Die Haftung der Vereinsorgane oder Organmitglieder sowie derjenigen, die sonst berechtigt für den Verein tätig sind, ist auf den dem Verein grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügten Schaden begrenzt, soweit diese Einschränkung gesetzlich zulässig ist.
- Die Haftung der Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf den vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden begrenzt, soweit diese Einschränkung gesetzlich zulässig ist.
§ 11 Änderung der Satzung
Die Satzung kann durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf der Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung mindesten zwei Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereins an das „Bildungshaus Teterow e.V.“. Der Übernehmer hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung und ihre Änderungen werden erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam, es können aber bereits vor Eintragung der Satzung oder etwaiger Änderungen der Satzung auf Grundlage dieser Änderungen Beschlüsse gefasst werden.
Teterow, den 1.8.2025









